Zehn Fragen zur Weiterbildung von Angestellten
1 Dürfen Angestellte während der Arbeitszeit einen Weiterbildungskurs besuchen, wenn dieser dem Job dienlich ist?
Nur, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.
2 Wer muss für die Kosten des Kurses aufkommen?
Der Angestellte. Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, zu bezahlen, wenn dies ausdrücklich so abgemacht wurde.
3 Muss der Arbeitgeber für die auf die Arbeitszeit fallende Weiterbildung den normalen Lohn bezahlen?
Nur, wenn dies mit dem Arbeitgeber so vereinbart wurde.
4 Was gilt, wenn der Betrieb die Weiterbildung ausdrücklich anordnet?
Dann ist die dafür aufgewendete Zeit Arbeitszeit und muss normal entlöhnt werden. Ausserdem muss der Arbeitgeber sämtliche Weiterbildungskosten übernehmen.
5 Was gilt, wenn die vom Chef angeordnete Weiterbildung nicht in die übliche Arbeitszeit fällt?
Dann zählt diese Zeit ebenfalls zu den Arbeitsstunden. Angestellte können allerdings nicht dazu gezwungen werden, sich in ihrer Freizeit weiterzubilden.
6 Haben Angestellte Anspruch auf Lohn, wenn sie während der Weiterbildung krank werden?
Hat der Chef die Weiterbildung angeordnet, muss er den darauf fallenden Lohn auch bei einem Krankheitsausfall bezahlen.
7 Darf der Betrieb zum Voraus bezahlte Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn ein Angestellter das Arbeitsverhältnis während des Kurses kündigt?
Nur, wenn dies so abgemacht wurde. Ansonsten gilt auch während eines Weiterbildungskurses die vertragliche Kündigungsfrist.
8 Ist jede Klausel im Vertrag gültig, die den Angestellten zur Rückzahlung von Kurskosten verpflichtet?
Nein. Es ist zwar möglich, zu vereinbaren, dass die Kurskosten ganz oder teilweise zurückbezahlt werden müssen, wenn jemand im ersten oder zweiten Jahr nach der Weiterbildung kündigt. Aber solche Klauseln dürfen das Kündigungsrecht von Angestellten nicht übermässig einschränken – beispielsweise auf mehrere Jahre hinaus.
9 Was passiert in Fällen mit einer Rückzahlungsvereinbarung, wenn der Betrieb kündigt?
Kündigt der Arbeitgeber von sich aus, ohne dass ihm der Angestellte dazu einen wichtigen Anlass gegeben hat, entfällt die Rückerstattungspflicht.
10 Darf der Arbeitgeber Weiterbildungskosten zurückverlangen, wenn der Angestellte seine Ausbildung abbricht oder die Prüfung nicht besteht?
Nur, wenn dies so vereinbart wurde.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.