Versammlung der Stockwerkeigentümer: Gilt der Verwandte als befangen?

An der nächsten Versammlung der Stockwerk­eigentümer wird über die Entlöhnung des ­Verwalters abgestimmt. Der Verwalter ist der Sohn eines Stockwerkeigentümers. Muss ­dieser Eigentümer in den Ausstand treten, wenn die Gemeinschaft über das Honorar des Verwalters abstimmt?

Ja. Anders als bei der Wahl des Verwalters sind Verwandte in gerader Linie bei der Abstimmung über die Entlöhnung des Verwalters nicht stimmberechtigt. 

Das Stimmverbot kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass man einen Vertreter an die Versammlung schickt. 

Falls ein Stockwerk­eigen­tümer der Ansicht ist, ein anderer Eigentümer sollte wegen Befangenheit in den Ausstand treten, muss er dies umgehend verlangen, also bereits während der Versammlung. Wer sich zu spät dar­auf beruft – etwa erst vor Gericht – verliert das Recht auf Ablehnung befangener Personen. 

18.05.2016

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