Verliere ich das Todesfallkapital, wenn ich das Erbe ausschlage?
Nein. Die reglementarischen Leistungen der Pensionskasse Ihres Vaters haben mit den Erbangelegenheiten oder dem Erbrecht nichts zu tun. Das Gleiche gilt – nach einem neueren Bundesgerichtsentscheid – für Pensionskassengelder, die auf einem Freizügigkeitskonto liegen. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um obligatorische oder überobligatorische Ansprüche handelt. Sie können die Erbschaft Ihres Vaters also ohne Weiteres ausschlagen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Auszahlungen eines Todesfallkapitals erfolgen nur bei Versicherten, die vor ihrem Tod noch aktiv im Erwerbsleben standen. Und eine Auszahlung an die Erben erfolgt nur, wenn dies im Reglement der Pensionskasse so vorgesehen ist (K-Tipp 3/2017).
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.