Ist ein PK-Umwandlungssatz unter 6,8 Prozent zulässig?

«Ende Monat werde ich pensioniert. Ich ging ­davon aus, dass der Rentenumwandlungssatz der Pensionskassen mindestens 6,8 Prozent betragen muss. Bei meiner Pensionskasse soll der Umwandlungssatz aber bei nur 5,4 Prozent liegen. Ist das zulässig?»

Ja. Laut Gesetz beträgt der Mindestumwandlungssatz der Pensionskassen 6,8 Prozent. Er gilt aber nur für den obligatorischen Teil ­Ihres Altersguthabens. Beim überobligatorischen Alters­kapital darf die Pensionskasse den Umwandlungssatz beliebig tief festlegen. Bei Kassen mit tieferem Umwandlungsatz als 6,8 Prozent ist die zweite Säule für die Versicherten im Überobligatorium sehr unvorteilhaft. 

15.06.2021

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