Sozialhilfe: Muss ich das bezogene Geld zurückzahlen?

«Ich wohne im Kanton Aargau. Von 1995 bis 1998 war ich auf Sozialhilfe angewiesen. Eine Rück­erstattung war seither nie ein Thema. Nun erbte ich einen grösseren Betrag. Muss ich damit rechnen, dass die Gemeinde auf mich zukommt und die vor vielen Jahren ausgerich­tete Sozialhilfe zurückverlangt?»

Nein. Laut Sozialhilfegesetz des Kantons Aargau müssen ehemalige Bezüger von Sozialhilfe dieses Geld zwar zurückzahlen, wenn sich ihre wirtschaftliche Situa­tion so weit gebessert hat, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Der Anspruch der Gemeinde erlischt aber 15 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Das bedeutet: Trotz Erbschaft müssen Sie nichts zurückzahlen.

17.10.2023

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