Muss ich für die Schulden meines Freundes aufkommen?
Nein, für seine Schulden ist nur Ihr Freund selbst zuständig. Ausnahme: Sie haben einen Vertrag gemeinsam unterzeichnet – etwa einen Mietvertrag. Beachten Sie allerdings: Auch wenn Sie nicht für die Schulden Ihres Freundes aufkommen müssen, kann das Inkassobüro trotzdem eine Betreibung gegen Sie einleiten. Denn in der Schweiz darf jeder jeden betreiben. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob eine Betreibung begründet ist.
Deshalb ist auch die Bestreitung der Schuld einfach und kostenlos: Auf dem Zahlungsbefehl unter «Rechtsvorschlag» unterschreiben und innert zehn Tagen ans Betreibungsamt zurücksenden. Damit ist die Betreibung aufgehoben.
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Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.