Müssen wir die Balkon­sanierung allein zahlen?

«Wir besitzen eine Eigentumswohnung im ­zweiten Stock einer grösseren Überbauung. Seit kurzem rinnt Wasser von unserem Balkon auf die darunter liegende Terrasse. Grund dafür sind Risse im Balkonboden. Der Verwalter hat uns mitgeteilt, dass wir die Kosten vollumfänglich selber tragen müssen. Ist das korrekt?»

Nein. Für die Kostenauf­teilung im Stockwerkeigentum ist entscheidend, ob sich ein Objekt im Sonderrecht des Eigentümers befindet oder ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt.

Zwingend gemeinschaftliche Teile sind unter an­derem all diejenigen Bau­teile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und die Festigkeit des Gebäudes wichtig sind. Dar­unter fallen neben dem Fundament beispielsweise tragende Mauern, Böden, das Dach sowie auch ­Balkone.

Für Unterhaltskosten und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft zuständig. Deshalb müssen Sie sich nur entsprechend Ihrer Wertquote an den Repa­raturkosten beteiligen. 

Achtung: Die Innenausstattung des Balkons obliegt dem Eigentümer. Ent­stehen Schäden an einem selbst verlegten Bodenbelag, der Möblierung oder Beleuchtung des Balkons, gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des entsprechenden Eigentümers.

03.10.2017

Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie

Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.

Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole: