Medizinische Massnahmen: Darf meine Lebenspartnerin für mich entscheiden?

«Ich bin geschieden und lebe seit vielen Jahren mit meiner Lebenspartnerin zusammen. Bisher habe ich keine Patientenverfügung erstellt. Kann in medizinischen Belangen trotzdem meine Partnerin für mich entscheiden, falls ich dazu nicht mehr selbst in der Lage sein sollte?»

Ja. Wenn Sie weder in ­einer Patientenverfügung noch in einem Vorsorgeauftrag jemanden bezeichnet haben, der Sie im Fall Ihrer Urteils­unfähigkeit bei medizinischen Entscheidungen vertreten soll, kann im Ernstfall Ihre Lebenspartnerin für Sie entscheiden. Sie kann den von den Ärzten vorgesehenen Massnahmen die Zustimmung erteilen oder verweigern.

Tipp: Verfassen Sie trotzdem einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung. In Letzterer können Sie auch festlegen, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen, wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollten. Und mit einem Vorsorgeauftrag können Sie für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit bestimmen, dass Ihre Partnerin oder eine andere Vertrauensperson sich nicht nur um Ihre medizinischen, sondern auch um alle persönlichen und finanziellen Fragen kümmern soll sowie Ihre Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt.

26.03.2024

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