Krankendossier: Muss ich für die Auskunft zahlen?
Nein. Ärzte müssen Patienten grundsätzlich kostenlos Einsicht in deren Krankengeschichte gewähren. Ausnahmsweise darf der Arzt zwar eine angemessene Kostenbeteiligung von maximal 300 Franken verlangen – allerdings nur, wenn ihm ein besonders grosser Aufwand entsteht. Dieser muss über das blosse Kopieren, Ausdrucken und Verschicken hinausgehen. Und: Will der Arzt Rechnung stellen, muss er die Kostenbeteiligung vorher begründen und den Patienten darüber informieren, damit dieser sein Auskunftsgesuch allenfalls zurückziehen oder abändern kann – etwa indem die Auskunft auf einen bestimmten Zeitraum oder auf gewisse Dokumente beschränkt wird. Informiert der Arzt nicht im Voraus über die Kosten, muss der Patient nichts zahlen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.