Genugtuung: Wird unserer Tochter die Sozialhilfe gekürzt?

«Unsere Tochter wohnt im Kanton Zürich und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Nach einem Unfall erhielt sie nun vom Verursacher eine Genugtuungszahlung von 5000 Franken. Erhält sie jetzt weniger Sozialhilfe?»

Nein. Eine Genugtuung ist eine Entschädigung für körperliches oder seelisches Leid. Bezügern von Sozialhilfe werden Genugtuungszahlungen daher nur als Vermögen angerechnet, sofern sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Im Kanton Zürich sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe (SKOS) massgebend.

Diese sehen bei Genugtuungszahlungen einen Freibetrag von 30'000 Franken für Einzelpersonen und 50'000 Franken für Ehe­paare vor. Die Zahlung von 5000 Franken an Ihre Tochter liegt deutlich darunter und hat somit keine Auswirkungen auf ihre Sozialhilfegelder.

19.09.2023

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