Frist nicht eingehalten: Muss ich noch einmal kündigen?
Nein. In Ihrem Arbeitsvertrag sind keine Kündigungsfristen vereinbart. Auch kommt bei Ihrem Arbeitsverhältnis kein Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag zur Anwendung, in dem Kündigungsfristen vorgesehen wären. Daher gilt für Sie die im Gesetz vorgesehene Frist. Sie beträgt für Angestellte im siebten Dienstjahr zwei Monate.
Sie haben also tatsächlich mit einer zu kurzen Frist gekündigt. Ihre Kündigung ist aber dennoch gültig. Sie müssen Ihrem Chef keine korrigierte Kündigung schicken.
Die Kündigung wird allerdings erst auf jenes Datum hin wirksam, auf welches sie unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist möglich ist. Da Ihr Chef die Kündigung im Juni erhalten hat, endet Ihr Arbeitsverhältnis also Ende August.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.