Entsteht das gemeinsame Sorgerecht automatisch?
Nein. Dafür braucht es noch eine gemeinsame Erklärung von Ihnen und der Mutter. Darin müssen Sie bestätigen, dass Sie die Verantwortung für Ihr Kind gemeinsam tragen wollen und dass sie sich über die Betreuung und den Unterhalt einig sind. Sie können diese Erklärung gleichzeitig mit der Anerkennung Ihrer Vaterschaft beim Zivilstandsbeamten abgeben.
Zu einem späteren Zeitpunkt wäre die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zuständig. An diese Behörde müssten Sie sich auch wenden, wenn die Mutter Ihres Kindes mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden sein sollte.
Dann verfügt die Kesb die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.