Darf ich den Mietzins reduzieren?

«Ich bin Mieter. Seit einer Woche ist der Back­ofen kaputt. Ich informierte umgehend den ­Vermieter und bat ihn, den Backofen reparieren oder ersetzen zu lassen. Passiert ist noch immer nichts. Darf ich jetzt den Mietzins reduzieren?»

Nein. Zuerst müssen Sie dem Vermieter noch eine letzte Frist zur Behebung des Mangels setzen – am besten mit einem ein­geschriebenen Brief. Zudem können Sie eine an­gemessene Mietzinsreduktion und allenfalls Schadenersatz verlangen. Gleichzeitig müssen Sie mit der Hinterlegung des Miet­zinses drohen. Lässt Ihr Vermieter die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie ihm wiederum schriftlich die Hinterlegung des ­Mietzinses ankündigen. Dann dürfen Sie den Mietzins bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen. Wo sich diese Stelle be­findet, erfahren Sie bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für Miet­sachen.

Innert 30 Tagen seit ­Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie dann bei der Schlichtungsbehörde das Begehren auf Reduktion des Mietzinses stellen.

Ein Merkblatt «Hinter­legung der Miete: So gehts» finden Sie im Internet unter .

17.09.2019

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