Darf die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern?

«Neulich erhielt ich eine Arztrechnung für eine Behandlung vor rund drei Jahren. Meine ­Krankenkasse will die Kosten nicht übernehmen. Ihre Begründung: Mein Anspruch sei inzwischen ­erloschen. Stimmt das?»

Nein. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen der obligatorischen Grundversicherung erlischt erst nach fünf Jahren. Diese 5-Jahres-­Frist beginnt erst mit dem Erhalt der Arztrechnung. Allfällige Ansprüche gegenüber einer freiwilligen Kranken-Zusatzversicherung verjähren hingegen schon zwei Jahre nach der Behandlung. Zusatzversicherte sollten deshalb darauf achten, dass sie die Rechnung des ­Arztes vor Ablauf von zwei Jahren erhalten.

21.04.2020

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