Zimmervermietung: Brauchen wir die Erlaubnis des Vermieters?

Wir wohnen in einer grossen 5-Zimmer-­Wohnung zur Miete. Unsere beiden Kinder sind ausgezogen. Deshalb möchten wir die beiden Zimmer tageweise an Touristen ­ver­mieten. So, wie es auf der Website www.airbnb.ch praktiziert wird. Müssen wir den Vermieter informieren?

Ja. Wenn Sie in den beiden Zimmern Touristen logieren lassen wollen, handelt es sich um eine Untermiete. Will ein Mieter seine Wohnung oder einzelne Zimmer unter­vermieten, braucht er die Zustimmung seines Vermieters. Er kann dies aber nur in folgenden drei Fällen verweigern:

  • Wenn der Hauptmieter  dem Vermieter die Kon­ditionen der Untermiete nicht offenlegen will.
  • Wenn der Mieter vom Untermieter einen übermässigen Mietzins verlangt. Denn mit der Unter­miete darf ohne die Zustimmung des Vermieters kein Gewinn erzielt werden.
  • Wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile ent­stehen.

Das regelmässige Vermieten von zwei Zimmern an Touristen stellt einen veränderten Gebrauch der Wohnung dar. Aus diesem Grund könnte Ihnen der Vermieter die Untermiete an Touristen verbieten.

22.04.2015

Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie

Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.

Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole: