Zehn Fragen zur Weiterbildung von Angestellten

1 Dürfen Angestellte während der Arbeits­zeit einen Weiter­bil­dungs­kurs besuchen, wenn dieser dem Job dienlich ist?
Nur, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

2 Wer muss für die Kosten des Kurses aufkommen?
Der Angestellte. Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, zu bezahlen, wenn dies ausdrücklich so ab­ge­macht wurde.

3 Muss der Arbeit­geber für die auf die Arbeitszeit fallende Weiterbildung den normalen Lohn be­zah­len?
Nur, wenn dies mit dem Arbeitgeber so vereinbart wurde. 

4 Was gilt, wenn der Betrieb die Weiter­bildung ausdrücklich anordnet?
Dann ist die dafür aufgewendete Zeit Arbeitszeit und muss normal entlöhnt werden. Ausserdem muss der Arbeitgeber sämtliche Weiterbildungskosten übernehmen.

5 Was gilt, wenn die vom Chef angeordnete Weiterbildung nicht in die übliche Arbeitszeit fällt?
Dann zählt diese Zeit ebenfalls zu den Arbeitsstunden. Angestellte können allerdings nicht dazu gezwungen werden, sich in ihrer Freizeit weiterzubilden.

6 Haben Angestellte Anspruch auf Lohn, wenn sie während der Weiterbildung krank werden?
Hat der Chef die Weiterbildung angeordnet, muss er den darauf fallenden Lohn auch bei einem Krankheitsausfall bezahlen.

7 Darf der Betrieb zum Voraus bezahlte Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn ein Angestellter das Arbeitsverhältnis während des Kurses kündigt?
Nur, wenn dies so abgemacht wurde. Ansonsten gilt auch während eines Weiterbildungskurses die vertragliche Kündigungsfrist.

8 Ist jede Klausel im Vertrag gültig, die den Angestellten zur Rück­zah­lung von Kurs­kosten verpflichtet?
Nein. Es ist zwar möglich, zu vereinbaren, dass die Kurskosten ganz oder teilweise zurückbezahlt werden müssen, wenn jemand im ersten oder zweiten Jahr nach der Weiterbildung kündigt. Aber solche Klauseln dürfen das Kündigungsrecht von Angestellten nicht übermässig einschränken – beispielsweise auf mehrere Jahre hinaus.

9 Was passiert in Fällen mit einer Rück­zah­lungs­ver­ein­barung, wenn der Betrieb kündigt?
Kündigt der Arbeitgeber von sich aus, ohne dass ihm der Angestellte dazu einen wichtigen Anlass gegeben hat, entfällt die Rückerstattungspflicht.

10 Darf der Arbeitgeber Weiterbildungskosten zurückverlangen, wenn der Angestellte seine Ausbildung abbricht oder die Prüfung nicht besteht?
Nur, wenn dies so ver­ein­bart wurde.

01.05.2013

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