Zehn Fragen zur Prämienverbilligung

1 Wer hat bei der Krankenkasse ­Anspruch auf Prämienverbilligung?

Alle Versicherten, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Zudem auch die Kinder von Familien der unteren und mittleren Einkommensschichten bis zum Abschluss der Ausbildung. 

2 Was heisst das konkret? Wer erhält wie viel Prämienverbilligung?

Das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die Kantone regeln den Kreis der Berechtigten und die Höhe der Verbilligung sehr eigenständig. Massgeblich ist jedoch stets die Steuerveranlagung. Gestützt ­darauf kann man einen Antrag einreichen.

3 Wohin muss man sich wenden, um eine Prämienverbilligung zu erhalten?

Das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten sind ebenfalls von Kanton zu Kanton verschieden. Die für die Prämienverbilligung zustän­digen Stellen findet man auf www.bag.admin.ch - Themen - Krankenversicherung - Prämien

4 Muss man bestimmte Fristen einhalten?

Ja, sofern der Anspruch auf Verbilligung von einem Gesuch abhängig gemacht wird. Dies ist kantonal unterschiedlich, ebenso die Fristen. Wer beispielsweise im Kanton St. Gallen eine Prämienverbilligung be­antragt, muss das bis spätestens 31. März tun. Im Kanton Luzern hingegen muss man den Antrag bereits bis 31. Oktober des Vorjahres gestellt haben. Für Neuzuzüger aus einem anderen Kanton gelten teilweise andere Fristen. 

5 Werden auch die Prämien von Zusatzversicherungen verbilligt?

Nein, nur die Prämien der Grundver­sicherung. Denn nur diese ist obligatorisch. 

6 Erhalten Anspruchsberechtigte den Verbilligungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Die Kantone zahlen den Betrag direkt an die Krankenkasse. Dann reduzieren sich die Prämienrechnungen des Versicherten um die entsprechende Summe. 

7 Kann man trotz der Prämienver­billigung die Krankenkasse wechseln?

Ja. Die Zuschüsse gibts unabhängig davon, bei welcher Kasse man versichert ist.

8 Fällt die zugesprochene Prämien­verbilligung weg, wenn man unter dem Jahr in einen anderen Kanton zieht?

Nein. Die Prämienverbilligung erhält man für das ganze Jahr vom Kanton, in dem man  am 1. Januar Wohnsitz hatte.

9 Was kann man tun, wenn ein Antrag auf Verbilligung abgelehnt wird?

In den meisten Kantonen kann man gegen einen negativen Bescheid innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben.

10 Ist auf der Versichertenkarte ­sichtbar, ob man eine Prämien­verbilligung erhält?

Nein. Die Krankenkasse muss die Prämienverbilligung jeweils auf der Prämienrechnung angeben. Auf dem Versicherungs­ausweis darf die Verbilligung hingegen nicht erwähnt werden.

 

23.11.2016

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