Zehn Fragen zur Opferhilfe

1 Welche Opfer er­hal­ten vom Staat Hilfe?
Anspruch hat, wer durch eine Straftat körperlich oder psychisch verletzt wurde – etwa bei Körperverletzung, Tötung, Sexualdelikten, Verkehrsunfällen, nicht aber bei Vermögensdelikten wie Betrug oder Diebstahl.

2 Welche Leistungen bietet die Opferhilfe?
Sie umfasst neben einer ersten Beratung und Soforthilfe insbesondere eine finanzielle Wiedergutmachung.

3 Wird Angehörigen ebenfalls geholfen?
Ja. Ehegatten, Kinder, Eltern und nahe Personen wie eingetragene Partner oder Konkubinatspartner haben auch Anspruch auf Opferhilfe.

4 Wie gross ist die finanzielle Hilfe?
Braucht ein Opfer zur Bewältigung der Straftat längerfristige Hilfe, werden Beiträge für anwaltliche Beratung, therapeutische und medizinische Hilfe oder sonstige Unterstützungsleistungen übernommen. Fallen durch die Straftat konkrete Schäden an – etwa ein Erwerbsausfall, ein Versorgungsschaden oder Bestattungskosten –, werden diese in Form einer Entschädigung erstattet. Einfache Sachschäden wie etwa ein kaputtes Handy oder zerrissene Jeans ersetzt die Opferhilfe aber nicht.

5 Zahlt der Staat auch Schmerzensgeld?
Ja. Als Abgeltung für das mit einer Straftat verbundene seelische Leid zahlt der Staat in schwerwiegenden Fällen eine Genugtuung. Diese beträgt maximal 70 000 Franken für das Opfer und 35 000 Franken für die Angehörigen. Diese Zahlung ist unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers.

6 Braucht es eine gerichtliche Ver­ur­tei­lung des Täters, damit man Geld erhält?
Nein, ein Strafverfahren ist nicht Voraussetzung, erleichtert aber die Beurteilung. Anspruch auf Opferhilfe hat man auch, wenn die Täterschaft unbekannt oder flüchtig ist.

7 Gilt das auch für Opfer von Straftaten im Ausland?
Nein. Der Anspruch beschränkt sich in solchen Fällen grundsätzlich auf Beratung. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.

8 Hilft die Opferhilfe bei der Ver­mitt­lung einer neuen Unterkunft?
Ja, hier hilft die Beratungsstelle weiter. Diese kann eine Notunterkunft, zum Beispiel den Aufenthalt in einem Frauenhaus, vermitteln.

9 Wo muss man sich melden, wenn man Opferhilfe beantragen will?
Die Polizei informiert bei der ersten Einvernahme über die Opferhilfe und übermittelt bei Interesse die Personalien der zuständigen Beratungsstelle. Die Adressen sind auch auf www.opferhilfe-schweiz.ch zu finden.

10 Verjähren Ansprüche aus Opferhilfe?
Ja, das Gesuch muss innert fünf Jahren seit der Straftat eingereicht werden. Gewisse Straftaten (zum Beispiel Sexualdelikte, schwere Körperverletzung, versuchte Tötung oder Menschenhandel) verjähren aber frühestens nach dem vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

20.02.2013

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