Zehn Fragen zur Ausschlagung der Erbschaft

1 Wann spricht man von einer Ausschlagung?

Niemand ist verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Ausschlagen heisst: Auf die Erbschaft verzichten. Das lohnt sich dann, wenn die Schulden der verstorbenen Person höher waren als die Guthaben. Denn wer erbt, übernimmt nicht nur Geld und Sachwerte, sondern auch die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Schulden.

2 Wie schlägt man eine Erbschaft aus?

Jede erbberechtigte Person muss das einzeln und am besten mit eingeschriebenem Brief tun. Welche Behörde zuständig ist, variiert von Kanton zu Kanton. Erkundigen Sie sich beim Gericht Ihres Bezirks. Wer von einer Erbschaft erfährt und nichts unternimmt, akzeptiert die Erbschaft. Die Erbschaft gilt auch als angenommen, wenn die Erben Erbsachen untereinander aufteilen. 

3 Wie lange hat man Zeit für eine Ausschlagung?

Die Frist beträgt im Normalfall drei Monate. Sie beginnt, sobald man über die Erbschaft informiert wurde. Das ist bei gesetzlichen Erben in der Regel dann, wenn sie über den Todesfall informiert werden. Für die im Testament genannten eingesetzten Erben beginnt die Frist, sobald ihnen das Testament eröffnet wurde. 

4 Kann man die Frist zur Ausschlagung verlängern lassen?

Ja, die Erbschaftsbehörde kann die Frist verlängern, wenn die Erben wichtige Gründe dafür vorbringen. Das können etwa unklare Vermögensverhältnisse sein oder laufende Gerichtsverfahren, die Einfluss auf die Höhe der Erbschaft haben. 

5 Können auch Unmündige das Erbe ausschlagen?

Ja. Die Erklärung der Ausschlagung muss aber vom gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Sind Eltern gleichzeitig gesetzliche Vertreter und Erben, kann ein Interessenkonflikt entstehen. In solchen Fällen muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet werden, die unter Umständen einen Beistand ernennt. 

6 Wie soll man sich verhalten, wenn man die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen nicht kennt?

In solchen Fällen kann man innert einem Monat ein öffentliches Inventar verlangen. Das bedeutet: Die zuständige Behörde wird ein Verzeichnis über die Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen errichten.  

7 Was passiert, wenn das verlangte öffentliche Inventar vorliegt?

Nach Abschluss des öffentlichen Inventars kann jeder Erbe die Erbschaft vorbehaltslos annehmen, ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Annahme unter öffentlichem Inventar erklären. Bei Letzterem haften die Erben nur für solche Schulden, die im öffentlichen Inventar aufgeführt sind.

8 Was kann man tun, wenn man die Erbschaft weder ausschlagen noch annehmen will?

Man kann die amtliche Liquidation verlangen. Die Erben müssen dabei keine Schulden übernehmen. Bleibt nach der Liquidation etwas übrig, geht das Restguthaben an die Erben.

9 Was passiert wenn alle Erben ausschlagen?

An die Stelle des Ausschlagenden treten die nächsten gesetzlichen Erben. Sind keine weiteren Erben vorhanden, wird die Erbschaft konkursamtlich liquidiert.

10 Welchen Einfluss hat die Ausschlagung auf ein Vermächtnis?

Keinen. Vermächtnisse sind Ansprüche auf bestimmte Vermögensteile aus dem Nachlass, etwa auf ein Auto. Sie bestehen auch bei Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben. Wer nicht Erbe ist und nur ein Vermächtnis erhält, haftet nicht für die Schulden des Verstorbenen. 

08.10.2019

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