Zehn Fragen zum Namen

1 Was gilt neu im Namensrecht?

Seit Anfang Jahr sind Ehegatten bezüglich ihres Namens gleichberechtigt. Jeder Partner behält bei der Heirat seinen Namen und sein Bürgerrecht. Der Name des Ehemannes wird also nicht mehr automatisch zum Familiennamen.


2 Gibt es keinen Familiennamen mehr?

Doch. Das Brautpaar kann auf dem Zivilstandsamt erklären, dass es den Namen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen will. 


3 Welchen Namen erhält ein Kind lediger Eltern?

Es erhält den Namen der Mutter. Besitzen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, können sie auch beantragen, dass das Kind den Namen des Vaters erhält. 


4 Welchen Namen erhält ein Kind verheirateter Eltern?

Die Eltern können bei der Heirat angeben, ob ihre Kinder den Namen der Mutter oder des Vaters tragen sollen, wenn sie sich nicht für einen gemeinsamen Familiennamen entschieden haben. Wurde dies unterlassen,  können die Eltern dies bei der Geburt ihres ersten Kindes nachholen.


5 Kann die Ehefrau ihren Namen dem Namen ihres Ehegatten noch voranstellen?

Nein. Das ist nicht mehr möglich. Die Frau kann nur einen Namen führen – ihren eigenen oder den angenommenen des Ehemannes.


6 Was passiert mit bestehenden Doppel­namen?

Diese Doppelnamen bleiben weiterhin gültig. 


7 Kann eine Frau, die bei der Heirat den Namen ihres Ehegatten angenommen hatte und noch verheiratet ist, den ledigen Namen wieder annehmen?

Ja. Das ist mit dem neuen Namensrecht jederzeit möglich. Die Frau kann sich ans Zivilstandsamt wenden und einen entsprechenden Antrag stellen. Die Namensänderung kostet 75 Franken.


8 Kann eine Frau, die nach der Scheidung den Namen ihres Ex-Mannes trägt, wieder ihren Ledignamen annehmen?

Ja. Das neue Eherecht sieht zwar vor, dass der bei der Heirat angenommene Name bei der Scheidung bestehen bleibt. Die geschiedene Frau kann aber gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie wieder ihren Ledig­namen tragen will. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Scheidung her ist.


9 Sind Namen mit Bindestrich wie Huber-Hauser noch zulässig?

Ja. Das ist auch nach dem neuen Recht möglich. Ein solcher Allianzname ist aber kein amtlicher Name. Daher wird er auf den Zivilstandsdokumenten nicht vermerkt. Das neue Ausweisgesetz sieht aber vor, dass der Allianzname im Pass oder auf der Identitätskarte eingetragen werden kann.


10 Kann eine ge­schie­dene Frau verlangen, dass ihre Kinder ihren Ledignamen erhalten?

Die Änderung des Namens der Kinder müsste mittels Gesuch um Namensänderung bei der Regierung des Wohnkantons beantragt werden. Für eine Gutheissung genügen achtenswerte Gründe.  

09.06.2013

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