Zehn Fragen zum Garten

1 Darf man Äste abschneiden, die vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten ragen?

Nein. Überragende Äste und eindringende Wurzeln müssen grundsätzlich geduldet werden. Ein sogenanntes Kapprecht hat man nur, wenn das Eigentum geschädigt wird. Und erst, nachdem man dem Nachbarn eine angemessene Frist zum Zurückschneiden gab.

2 Wann spricht man von einer ­Schädigung des Eigentums?

Die Nutzung des eigenen Grundstücks muss durch überragende Äste wesentlich beeinträchtigt sein. Etwa, wenn man sein Grundstück nur noch erschwert passieren oder befahren kann. Oder bei übermässigem Schattenwurf, starkem Laubfall oder verdeckter Aussicht.

3 Darf der Rückschnitt von Ästen und Wurzeln jederzeit verlangt werden?

Ja. Man muss aber auf die Vegetationszeit Rücksicht nehmen, damit die Pflanzen nicht unnötig geschädigt werden. In der ­Regel kann man Sträucher und Bäume in den Wintermonaten bis März problemlos schneiden.

4 Gilt das Kapprecht ausnahmslos?

Nein. Die Kantone können den Rückschnitt von Bäumen mit Früchten einschränken oder ganz verbieten. So dürfen etwa im Kanton Obwalden keine Obstbäume gekappt werden. Appenzell Innerrhoden sowie Glarus verbieten den Rückschnitt sämtlicher fruchttragender Bäume. Vor dem Kappen sollte man abklären, ob es allenfalls noch eine kantonale Bewilligung braucht.

5 Dürfen auch Mieter Äste des ­Nachbarn kappen?

Nein. Nur Grundeigentümer dürfen die Pflanzen zurückschneiden.

6 Wie weit darf man die Pflanzen ­zurückschneiden?

Bis an die Grundstücksgrenze. Es spielt ­keine Rolle, ob die Pflanzen durch den Rückschnitt geschädigt werden. Wer zu viel kappt, muss mit einer Strafklage und ­einer Schadenersatzforderung rechnen.

7 Darf man die abgeschnittenen Äste und Wurzeln behalten?

Ja. Sie dürfen aber auch auf das Grundstück des Nachbarn geworfen werden.

8 Muss der Eigentümer der ­zurückgeschnittenen Pflanzen die Kosten für den Gärtner übernehmen?

Nein. Man kann aber vom Gericht verlangen, dass es den Nachbarn verpflichtet, die überragenden Äste und Wurzeln auf eigene Kosten zu entfernen. Weigert dieser sich, kann das Gericht den Kläger ermächtigen, den Rückschnitt auf Kosten des Nachbarn vorzunehmen.

9 Kann das Kapprecht vertraglich ­ausgeschlossen werden?

Ja. Die Vereinbarung muss notariell ­beurkundet und im Grundbuch ein­getragen werden, wenn sie auch gegenüber künftigen Grundeigentümern ­gelten soll.

10 Wem gehören die Früchte an überragenden Ästen?

In den meisten Kantonen darf man die Früchte für sich behalten. Ausnahmen: In Appenzell Innerrhoden gehören die Früchte dem Eigentümer des Baums, im Kanton Glarus müssen sie nach dem ­Kappen aufgeteilt werden.

16.03.2021

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