Zehn Fragen zum Erwachsenenschutz

1 Wann kommt es zu Erwachsenenschutzmassnahmen?

Wenn eine Person hilfsbedürftig ist und die Hilfe nicht anderweitig erfolgen kann – etwa durch Familienangehörige, nahe­stehende Personen oder Betreuungsdienste wie die Spitex. Oder wenn jemand urteils­unfähig ist und für diesen Fall keine Regelungen traf.

2 Wer trifft die Massnahmen? 

Die Erwachsenenschutzbehörde. Sie ist kantonal organisiert. Zuständig ist in erster Linie die Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person. 

3 Wie erfährt die Behörde von der Hilfsbedürftigkeit einer Person? 

Jedermann kann eine Meldung machen. Zu einer Meldung verpflichtet ist, wer im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person erfährt – also etwa Sozialarbeiter oder Ärzte öffent­licher Spitäler. Eine Meldepflicht besteht ­allerdings nur, wenn der hilfsbedürftigen Person nicht anderweitig geholfen werden kann. Wer einem Berufsgeheimnis untersteht, muss sich zuerst von diesem entbinden lassen. 

4  Was kann die Behörde anordnen? 

Sie kann einen Beistand ernennen, aber auch selbst gewisse Vorkehrungen und Entscheidungen treffen. Im Notfall kann sie eine Person etwa in die Psychiatrie oder in ein Pflegeheim einweisen. 

5 Wann trifft die Erwachsenenschutz­behörde selbst Entscheidungen? 

Wenn die Einsetzung eines Beistands übertrieben wäre, weil etwa nur ein Vertrag ­abgeschlossen oder zum Schutz der be­trof­fenen Person ein Konto gesperrt werden muss. Die Behörde kann auch einzelne Auf­gaben an eine Drittperson delegieren.

6 Wie kann ein Einschreiten der ­Erwachsenenschutzbehörde verhindert werden? 

In einem Vorsorgeauftrag kann man bestimmen, wer die Vertretung übernehmen soll, wenn man urteilsunfähig wird. Und in einer Patientenverfügung kann man festhalten, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt oder wer in solchen Fragen entscheiden darf. 

7 Wann setzt die Behörde einen Beistand ein? 

Wenn jemand seine eigenen Angelegen­heiten nicht mehr oder nur noch teilweise selber regeln kann und daher Hilfe benötigt – etwa wegen einer körperlichen oder ­geistigen Behinderung, Suchtproblemen oder einem anderen Schwächezustand. 

8 Welche Befugnisse hat ein Beistand? 

Das hängt von der Art der Beistandschaft ab. Je nachdem hat er die Aufgabe, die hilfsbedürftige Person nur begleitend zu unterstützen oder in bestimmten ­Angelegenheiten seine Zustimmung zu ­geben. Er kann aber auch ein Vertretungsrecht oder die Aufgabe haben, das Vermögen der betroffenen Person zu verwalten. 

9 Kann man den eigenen Beistand selbst wählen? 

Nicht direkt. Man kann aber jemanden vorschlagen. Ist die Person für die Aufgabe geeignet und bereit, das Amt zu übernehmen, muss sie als Beistand eingesetzt werden.

10 Wie kann man sich gegen ­Massnahmen der Behörde wehren? 

Mit einer Beschwerde beim zuständigen ­Gericht. Beschwerdeberechtigt sind neben der direkt betroffenen Person auch ihr ­nahestehende Personen wie Kinder, Eltern oder der ­Lebenspartner.

31.08.2021

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