Zehn Fragen zu Versicherungsverträgen
1 Sind Versicherungsanträge verbindlich?
Ja. Stellt man einen Antrag, ist dieser für eine bestimmte Zeit bindend. Ein Widerrufsrecht gibt es nach geltendem Recht nicht. Nur wenige Versicherungen gewähren freiwillig ein Rücktrittsrecht. Achtung: Das gilt nur für Privatversicherungen. Für Sozialversicherungen gelten andere rechtliche Regeln.
2 Wie lange ist man an einen Antrag gebunden?
Grundsätzlich 14 Tage lang. Ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, verlängert sich die Dauer auf vier Wochen. Nimmt die Versicherung den Antrag innert dieser Frist an, kommt der Vertrag zustande. Als Annahme gilt beispielsweise das Eintreffen der Police oder der Prämienrechnung, aber auch eine Zusage per E-Mail.
3 Was gilt, wenn die Versicherung erst nach Ablauf der Frist reagiert?
Dann ist man wieder frei. Trifft die Annahmeerklärung der Versicherung erst nach Ablauf der Frist beim Antragsteller ein, gilt das als neue Offerte, die man nicht akzeptieren muss.
4 Was sind die Folgen, wenn man im Antrag falsche Angaben macht?
Macht man zu erheblichen Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben und erfährt die Versicherung dies später, darf sie den Vertrag auflösen. Sie darf unter bestimmten Umständen auch in einem Schadenfall Leistungen verweigern und früher erbrachte Leistungen zurückfordern.
5 Ist eine mehrjährige Vertragsdauer erlaubt?
Ja. Verträge mit einer Laufzeit von beispielsweise fünf oder zehn Jahren sind ohne weiteres zulässig. Will man flexibel bleiben, sollte man aber auf einer einjährigen Vertragsdauer oder auf einem jährlichen Kündigungsrecht bestehen.
6 Was passiert, wenn der Vertrag abläuft?
Viele Versicherungsverträge enthalten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Verlängerungsklausel. Solange keine der Parteien kündigt, verlängert sich der Vertrag bei Ablauf jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.
7 Wie kündigt man den Versicherungsvertrag richtig?
Man kann den Vertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist (meist drei Monate) auf den Ablauf der Vertragsdauer hin schriftlich kündigen – am besten per Einschreiben. Den Ablauf findet man in der Police, die Frist in den AVB.
8 Ist bei der Kündigung der Poststempel massgebend?
Nein. Die Kündigung muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Versicherung eingetroffen sein. Verpasst man den Termin, bleibt die Kündigung wirksam. Sie entfaltet ihre Wirkung allerdings erst auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin hin.
9 Kann man bei einer Prämienerhöhung kündigen?
Ja. Dies gilt auch bei Verträgen mit mehrjähriger Laufzeit. Ausnahme: Die Prämienerhöhung ist auf eine vom Versicherten gewünschte Deckungsänderung zurückzuführen.
10 Wird bei vorzeitiger Auflösung ein Teil der Prämie zurückgezahlt?
Ja. Hat man die Prämie für eine bestimmte Dauer vorausbezahlt und wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, wird der noch nicht verbrauchte Teil der Prämie zurückerstattet. Ausnahmen: Der Versicherte hat im ersten Versicherungsjahr gekündigt oder die Versicherung erlischt infolge eines Totalschadens, für den sie Leistungen erbracht hat.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.