Zehn Fragen zu Mängeln in der Wohnung

1 Muss der Vermieter jeden Mangel in meiner Wohnung sofort beheben?

Nein. Er muss nur dann sofort handeln, wenn es sich um einen grösseren Schaden handelt und dieser nicht vom Mieter verschuldet ist. 

2 Welche kleinen Mängel müssen Mieter selbst beseitigen?

Kleine Reparaturen als Folge der täglichen Abnützung – etwa die Auswechslung von Sicherungen, Dichtungen oder eines Duschschlauchs. Als klein gelten Schäden mit Behebungskosten bis zu 150 Franken. Alle Reparaturen, die nur von einem Handwerker erledigt werden können, muss der Vermieter übernehmen, selbst wenn die Rechnung weniger als 150 Franken ­beträgt.

3 Gilt das auch, wenn im Vertrag etwas anderes steht?

Ja. Eine vertragliche Bestimmung, die den Mieter zur Behebung weiterer Schäden an der Wohnung verpflichtet, ist unwirksam.

4 Wie sollen Mieter vorgehen, wenn ein grösserer Mangel vorliegt? 

Am besten meldet man ihn sofort dem ­Vermieter und verlangt Abhilfe. Falls ein Anruf oder E-Mail nichts nützt, am 
besten schriftlich und eingeschrieben ­nach­haken. Denn ohne eine Mängelrüge ­haben Mieter keinen Anspruch auf Behebung des Schadens. 

5 Kann ein Mieter während der ­Miet­dauer verlangen, dass die Wände neu gestrichen werden?

Höchstens wenn die Wände sehr unansehnlich sind. Bei Abnützungserscheinungen kommt es weniger darauf an, wann zum letzten Mal renoviert wurde. Entscheidend ist, ob der Zustand noch akzeptabel ist. 

6 Darf ein Vermieter Reinigungskosten für eine verstopfte Abwasserleitung auf alle Mieter verteilen, wenn der 
Schuldige nicht bekannt ist?

Nein. Mieter können nur für Schäden ­belangt werden, die sie nachweisbar selbst verursacht haben. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, muss der ­Eigen­tümer die Kosten tragen. Eine Vertrags­klausel mit einer solidarischen ­Haftung ­aller Mieter wäre ungültig. 

7 Dürfen Mieter den Mietzins reduzieren, wenn der Vermieter einen Mangel nicht beseitigt? 

Nein. Sie dürfen nur mit dem Einverständnis des Vermieters weniger Miete zahlen. Oder Sie können den Mietzins beim Gericht hinterlegen, wenn sie gleichzeitig auf ­Behebung des Schadens klagen. 

8 Wann können Mieter eine Reduktion des Mietzinses verlangen?

Wenn das Mietobjekt Mängel aufweist, ­welche die Benutzung beeinträchtigen. ­Das gilt auch dann, wenn der Vermieter den Schaden nicht verschuldet hat. Grund kann ein Ausfall der Heizung sein, ein nicht ­entfernter Schimmelpilz – aber auch ­Baulärm auf dem Nachbargrundstück. 

9 Für welche Dauer ist der Mietzins dann zu reduzieren?

Für die ganze Dauer der Beeinträchtigung, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter Kenntnis vom Mangel 
erhielt. Das ist meistens ab Empfang der Mängelrüge.  

10  Darf der Mieter bei einem Mangel fristlos kündigen? 

Ja, aber nur bei einem schweren Mangel. Zum Beispiel bei starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit der Wohnung im Zusammenhang stehen. 

20.03.2018

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