Zehn Fragen zu den Familienzulagen

1 Wie hoch sind die Familienzulagen?

Das ist von Kanton zu Kanton verschieden. Grundsätzlich gilt: Die Kinderzu­lagen müssen pro Monat und Kind mindestens 200 Franken ­betragen, die Ausbildungs­zulagen mindestens 250 Franken. Die Kantone können ­höhere Beträge festlegen und zusätzlich ­Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. 

2 Bis wann gibt es Kinderzulagen, ab wann Ausbildungzulagen?

Kinderzulagen gibt es bis zum vollendeten 16. Altersjahr, danach bis zum Abschluss der Ausbildung Ausbildungszulagen – längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.

3 Wer hat Anspruch auf ­Familienzulagen?

Alle Erwerbstätigen, also Angestellte und Selbständigewerbende. Voraussetzung: 

Das AHV-pflichtige Einkommen muss ­mindestens 587 Franken pro Monat oder 7050 Franken pro Jahr betragen. Sonst ­gelten Eltern als nichterwerbstätig.

4 Gehen Nichterwerbstätige leer aus?

Nein. Nichterwerbstätige erhalten in den meisten Kantonen auch Familienzulagen, sofern ihr steuerbares Einkommen 42 300 Franken pro Jahr nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen beziehen. Eltern, die eine Altersrente der AHV beziehen, erhalten keine Kinderzulagen.

5 Erhält man Kinderzulagen nur für ­leibliche Kinder?

Nein. Kinderzulagen gibts auch für Adoptivkinder sowie für Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten. Oder für Pflegekinder, die man unentgeltlich zur Pflege aufgenommen hat. Und schliesslich auch für Geschwister und Enkel, für deren Unterhalt man überwiegend aufkommt.

6 Was gilt als Ausbildung?

Ein Jugendlicher befindet sich laut ­Gesetz in Ausbildung, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsgangs überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die als Grundlage für verschiedene Berufe dient. Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche betragen. 

7 Berechtigt auch ein Praktikum zum Bezug von Ausbildungszulagen? 

Ja. Jedenfalls dann, wenn das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zu ­einem Bildungsgang oder einer Prüfung ist, oder wenn es für den Erwerb eines Diploms oder Berufsabschlusses verlangt wird.  

8 Erhält man die Ausbildungszulagen unabhängig davon, wie hoch das ­Einkommen des Kindes ist?

Nein. Der Anspruch auf Ausbildungs­zulagen geht verloren, wenn ein Kind mehr als 2350 Franken pro Monat oder 28 200 Franken pro Jahr verdient.

9 Erhalten Schweizer, die auswandern, weiterhin Familienzulagen? 

In der Regel nicht. Der Anspruch entsteht in erster Linie durch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Oder unter bestimmten ­Voraussetzungen durch eine Erwerbstätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz.

10 Wo müssen die Familienzulagen beantragt werden?

Angestellte stellen den Antrag in der Regel direkt bei ihrem Arbeitgeber. Selbständig­erwerbende beantragen die Zulagen bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind. Für Nichterwerbstätige ist die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig. 

28.08.2018

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