Wegen Verlustschein betrieben: Wie kann ich mich wehren?

«Vor Jahren musste ich Privatkonkurs anmelden. Der Gläubiger musste sich mit einem Verlustschein zufriedengeben. Nun wurde ich für diesen ­Verlustschein erneut betrieben. Ich habe aber nicht mehr Einkommen oder Vermögen als ­damals. Wie kann ich mich wehren?»

Sie können innert zehn ­Tagen ab der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechts­vorschlag mangels neuen Vermögens erheben. Die Formulierung lautet: «Ich erhebe Rechtsvorschlag, weil ich zu keinem neuen Vermögen gekommen bin.»

Der Richter muss dann prüfen, ob Sie nicht doch zu neuem Vermögen gekommen sind. Oder ob Ihr Einkommen es erlauben würde, neues Vermögen zu bilden. Sie müssen dazu Ihre finanziellen Verhält­nisse offenlegen – also Ihr Einkommen, allfällige Bankkonten, Ausgaben für Miete, Krankenkasse usw. 

Stellt der Richter fest, dass kein neues Ver­mögen vorliegt, wird Ihr Rechtsvorschlag bewilligt, und der Gläubiger kann aktuell nichts bei Ihnen holen.

Wichtig: Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren. Jede Betreibung unterbricht die Verjährung, und eine neue Frist von 20 Jahren beginnt.

08.03.2017

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