Was tun gegen einen negativen Vorbescheid?

«Ich habe aufgrund meiner psychischen Erkrankung eine IV-Rente beantragt. Kürzlich erhielt ich von der Versicherung einen negativen Vor­bescheid. Die IV sieht keine Erwerbsunfähigkeit und lehnt eine IV-Rente ab. Was kann ich ­dagegen tun?»

Der Vorbescheid der IV ist noch kein endgültiger Entscheid. Bevor die IV definitiv entscheidet, muss sie Ihnen das Recht zur Stellungnahme gewähren. Sie haben ab Zustellung des Vorbescheids 30 Tage Zeit, um die IV davon zu überzeugen, dass die geplante Entscheidung falsch ist. Konkret geht es nun ­darum, Fakten und Argumente ­vorzubringen, die Ihre ­Erwerbsunfähigkeit auf­zeigen.

In einem ersten Schritt sollten Sie bei der IV Akten­einsicht verlangen. Beim Studium der IV-Akten werden Ihnen allenfalls widersprüchliche Arztaussagen oder unrichtige Interpretationen auffallen. In solchen Fällen sollten Sie die IV auf die Mängel hinweisen.

Sollte sich Ihr Arzt zu ­wenig zum Einfluss Ihrer Erkrankung auf Ihre Erwerbsfähigkeit geäussert ­haben, sollten Sie ihn auffordern, dies nachzuholen oder zu präzisieren. Für das IV-Verfahren ist der Beizug eines erfahrenen Anwalts empfehlenswert.

Die IV prüft nach dem Eingang Ihrer schriftlichen Stellungnahme Ihre Einwände und entscheidet dann definitiv mit einer Verfügung. Dagegen können Sie innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

11.01.2017

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