Stockwerkeigentum: Darf ich mein Türschloss ersetzen?

Ich bin Stockwerkeigentümerin. Obwohl ich niemandem einen Schlüssel zu meiner Wohnung gegeben habe, fürchte ich, dass sich jemand Zutritt verschafft hat. Deshalb möchte ich das Schloss meiner Wohnungstür auswechseln. Darf ich das?

Ja. Die Eingangstür zur eigenen Wohnung mitsamt Schloss gehört zum Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers. Dieses Sonderrecht räumt dem jeweiligen Wohnungs­be­sitzer das Recht ein, ­seine vier Wände wie ein Alleineigentümer zu nutzen. Bei der Gestaltung seiner Sonderrechtsanteile ist der Wohneigentümer grundsätzlich frei.

Bei der Eingangstür zur Wohnung gibts jedoch eine Einschränkung: Denn die Aussenseite der ­Tür ist vom gemeinschaft­lichen Korridor aus zu ­sehen. Deshalb muss sie dem einheitlichen Erscheinungsbild angepasst bleiben. 

Für eine Veränderung der Aussenseite müssten Sie daher die Erlaubnis an der ­Eigentümer­versammlung einholen. Ersetzen Sie jedoch einzig das Schloss, ist das ohne weitere Formalitäten erlaubt.

20.05.2015

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