Stockwerkeigentum: Bin ich als Nutzniesser stimmberechtigt?

Ich habe meine Eigentumswohnung meiner Tochter geschenkt, wohne aber weiterhin darin und habe das alleinige Nutzniessungsrecht. Habe ich als Nutzniesser in der Stockwerk­eigentümerversammlung ein Stimmrecht?

Ja. Sie und Ihre Tochter haben aber gemeinsam nur eine Stimme. Bisher haben Sie beide nicht vereinbart, wer das Stimmrecht ausüben soll. Für diesen Fall sieht das Gesetz Folgendes vor:

  • Als Nutzniesser sind sie in allen Fragen der Verwaltung stimmberechtigt. Sie können also zum Beispiel bei der Wahl des Verwalters mitentscheiden oder auch bei der Verteilung der Kosten auf die einzelnen Stockwerkeinheiten.
  • Wenn es um eine notwendige bauliche Massnahme geht, haben Sie ebenfalls ein Stimmrecht. Bei nur nützlichen oder luxuriösen baulichen Massnahmen hingegen nicht.
  • Bei allen Abstimmungen, bei denen es nicht um die Verwaltung des Stockwerkeigentums geht, haben Sie gemäss Gesetz kein Stimmrecht. Wird zum Beispiel über eine Nutzungsänderung für eine bestimmten Einrichtung abgestimmt, ist Ihre Tochter als Eigentümerin stimmberechtigt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Spielplatz zu einem Parkplatz umfunktioniert werden soll.

Diese Regelung können Sie und Ihre Tochter ganz einfach umgehen, indem Sie selber festlegen, wer das Stimmrecht in welchen Fällen ausüben soll. Dabei sind Sie beide völlig frei. Sie können also auch eine generelle Regelung treffen, wonach Sie als Nutzniesser für sämtliche Angelegenheiten zuständig sind. Am besten halten Sie und Ihre Tochter die Vereinbarungen schriftlich fest, damit Sie sich an der Eigen­tümerversammlung bzw. gegenüber der Verwaltung als stimmberechtigt ausweisen können. Falls Sie sich nicht einigen können, gilt weiterhin die gesetz­liche Regelung.

Wichtig ist auch: Der rechtmässige Eigentümer der Stockwerkeinheit kann das Stimmrecht jederzeit zurückfordern. Eine definitive Übertragung des Stimmrechts an den Nutzniesser ist nicht erlaubt.

06.05.2015

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