Muss ich mein Freizügigkeitsgeld beziehen?

«Mein Mann ist gestorben, ich erhalte eine Witwenrente der AHV. Ich bin 60 Jahre alt und nicht mehr erwerbstätig. Muss ich mir das Geld auf meinem Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, wenn ich Ergänzungsleistungen beantragen möchte?»

Nein. Sie sind nach wie vor nicht verpflichtet, Ihr Freizügigkeitskonto aufzulösen. Wenn die kantonale Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) berechnet, zählen Freizügigkeitsguthaben aber zum Vermögen. Und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem sie bezogen werden könnten. Das ist bei Ihnen ab Alter 59 der Fall. Deshalb dürfen Sie Ihr Freizügigkeitskonto nicht verschweigen, wenn Sie EL ­beantragen.

17.03.2020

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