Muss ich die Sperrfrist beim Kündigungsschutz abwarten?

«Ich möchte eine Wohnung kaufen und ­so bald wie möglich einziehen. Sie ist aber ­zurzeit vermietet. Der jetzige Mieter erhielt nach einer Auseinandersetzung mit dem ­Eigentümer der Wohnung in einem Schlichtungsverfahren Recht. Jetzt ist er während dreier Jahre vor einer Kündigung geschützt. Darf ich dem Mieter also erst in drei Jahren kündigen?»

Nein. Die Sperrfrist entfällt, wenn der Vermieter dringenden Eigenbedarf für sich ­selber oder für nahe Ange­hörige geltend machen kann. Nach dem Kauf der Wohnung könnten Sie dem Mieter also kündigen, weil Sie selber einziehen wollen. Dies ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei ­Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin möglich.

Gut zu wissen: Auch wenn Sie wegen Eigenbedarf ­kündigen, müssen Sie damit rechnen, dass der ­Mieter bei der Schlichtungsbehörde ein Erstreckungsbegehren einreicht. Und er kann vom ­Vermieter Schadenersatz verlangen.

 

07.05.2019

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