Skulptur beschädigt: Müssen wir für unser Kind geradestehen?

«Unser siebenjähriger Sohn ist auf dem Schulweg auf eine Skulptur geklettert. Dabei wurde sie beschädigt. Der Eigentümer schickte uns eine Rechnung für die Reparatur. Müssen wir für den Schaden aufkommen?»

Nein. Die Eltern von Minderjährigen haften nur für Schäden, die auf die ungenügende Beaufsichtigung ihrer Kinder zurückzuführen sind. Es ist aber normal, dass Kinder auf dem Schulweg nicht von den Eltern begleitet werden. Sie konnten den von Ihrem Sohn verursachten Schaden nicht verhindern und sind somit nicht haftpflichtig.

Minderjährige sind auch direkt belangbar – aber nur, wenn sie die Trag­weite ­ihres Handelns abschätzen können und punkto vorgeworfenem Verhalten urteils­fähig sind.

04.05.2021

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