Keine Mietzinssenkung wegen Mindestlaufzeit?

«Am 1. Oktober 2016 bin ich in eine neue ­Wohnung gezogen. Vereinbart wurde eine ­Mindestmietdauer von zwei Jahren. Als im Juni dieses Jahres der Referenzzinssatz einmal mehr sank, verlangte ich vom Ver­mieter die Reduktion des Mietzinses. Ich ­werde diese auch erhalten, ­allerdings erst ab Oktober 2018. Nun habe ich aber von einem Nachbarn erfahren, dass sein Mietzins schon ein Jahr früher reduziert wird. Muss ich mir den Aufschub gefallen ­lassen?»

Ja. Ihr Vermieter muss den Mietzins erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin reduzieren. Das ist bei Ihrem Nachbar Ende September 2017 der Fall, bei Ihnen erst Ende September 2018.

Immerhin: Bei einem Vertrag mit einer Mindestmietdauer darf der Mietzins vor deren Ablauf auch nicht erhöht werden.

22.08.2017

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