Kann meine Untermieterin so kurzfristig kündigen?

Ich bin Heilpraktikerin in einer gemieteten Praxis. Sie ist vollständig eingerichtet, mit Behandlungsraum, Wartezimmer usw. Immer am Dienstag benützt meine Kollegin als Untermieterin die Räume – für 300 Franken pro Monat. Aus Freundschaft habe ich auf einen schriftlichen Vertrag verzichtet. In den vergangenen Jahren ging alles reibungslos. Im Februar hat mir die Untermieterin mitgeteilt, sie habe ab April einen passenderen Therapieraum. Da zwischen uns ja kein Vertrag bestehe, kündige sie per Ende März. Darf sie das?

Nein. Auch mündliche Mietverträge sind gültig. Wurde vertraglich nichts abgemacht, gilt bezüglich Kündigungsfristen und Termine das Gesetz.

In Ihrem Fall geht es um  die Geschäftsmiete. Ihre Kollegin kann deshalb nur mit einer Frist von 6 Monaten kündigen, jeweils auf einen ortsüblichen Termin oder per Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Miete ­einen einzelnen möblierten Raum oder eine umfangreichere Praxis betrifft. Mit der Kündigung im Februar endet das Miet­verhältnis somit frühestens im August. So lange muss die Kollegin Miete zahlen – es sei denn, es ­findet sich schon früher ein anderer Untermieter.

25.03.2015

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