Kann ich jederzeit kündigen?

«Meine Schwester will einen Vorsorgeauftrag verfassen. Sie hat mich nun gefragt, ob ich sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten vertrete. Das mache ich gerne. Allerdings befürchte ich, dass mir die Kinder meiner Schwester die Aufgabe erschweren könnten. Könnte ich den Auftrag auch wieder abgeben?»

Ja. Jeder Auftrag ist grundsätzlich jederzeit kündbar. Das gilt auch für den Vorsorgeauftrag. Die ­Kündigung wäre dann schriftlich an die ­Erwachsenenschutzbehörde zu richten und muss nicht begründet werden. Die Kündigungsfrist beim Vorsorgeauftrag beträgt zwei Monate. Aus wichtigen Gründen kann man den Auftrag aber auch fristlos beenden. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Beauftragte selbst schwer erkrankt. Auch ein unmögliches Verhalten der Auftraggeberin oder ihres Umfelds kann die fristlose Auflösung rechtfertigen. 

19.02.2019

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