Kann ich die Steuern zurückverlangen?

Ich habe vor fünf Jahren einen Vorbezug aus der Pensionskasse gemacht, um eine Wohnung zu kaufen. Nun verkaufe ich diese wieder, da ich zu meiner Partnerin ziehe. Das bedeutet, dass ich den Vorbezug in die Pensionskasse zurückzahlen muss. Kann ich nach der Rückzahlung die damals auf dem Vorbezug bezahlten Steuern zurückfordern?

Ja. Eine solche Rückzahlung an die Pensionskasse ist zwar steuerlich nicht absetzbar. Sie können aber den seinerzeit auf dem Vorbezug an Bund, Kanton und Gemeinde bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, und zwar ohne Zins. Dafür haben Sie, ab der Rück­zahlung des Vorbezugs gerechnet, drei Jahre Zeit.

Damit Ihnen der Steuerbetrag zurückerstattet wird, müssen Sie ein schriftliches Gesuch an die Steuer­behörde richten, die ihn ­seinerzeit erhoben hat.

Mit dem Gesuch müssen Sie eine Bescheinigung über die Rückzahlung beilegen. Dieses Dokument erhalten Sie von der Eidgenössischen Steuer­verwaltung, nachdem die Pen­sionskasse dort die Rückzahlung gemeldet hat. Weiter müssen Sie ­einen ­Beleg über die damals bezahlte Steuer mitschicken.

Weitere Informationen stehen im Kreisschreiben Nr. 17 «Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» der Eidgenössischen Steuer­verwaltung. Sie finden es unter www.estv.admin.ch.    

05.10.2016

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