Kann ich den tiefen Umwandlungssatz umgehen?

«Im K-Tipp 12/2021 habe ich erfahren, dass der Rentenumwandlungssatz der Pensionskassen für den obligatorischen Teil des Altersguthabens ­mindestens 6,8 Prozent betragen muss, beim überobligatorischen Teil aber ­beliebig tief sein darf. Auch bei meiner Pensionskasse liegt der Umwandlungssatz für das ganze angesparte Altersguthaben weit unter 6,8 Prozent. Laut Reglement darf ich bei der Pensionierung bis zu 100 Prozent des Altersguthabens als Kapital beziehen. Kann ich verlangen, dass mir die Pensionskasse das Überobligatorium als Kapital und aus dem Obliga­torium eine Rente zum Umwandlungssatz von 6,8 Prozent auszahlt?»

Nein. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei ­einem Teilbezug als Kapital der obligatorische und der überobligatorische Teil des Altersguthabens entsprechend ihrem prozentualen Anteil am Gesamtguthaben ausbezahlt werden müssen. Das bedeutet für Sie: Den tieferen Umwandlungssatz für das überobligatorische Altersguthaben können Sie nur vermeiden, wenn Sie bei der Pensionierung das gesamte Alters­kapital beziehen und auf eine Rente verzichten.

24.08.2021

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