Ist ein Pensionskassen-Einkauf noch möglich?

«Ich bin 63 Jahre alt. Bei der Pensionierung ­werde ich mein Pensionskassenkapital bar ­beziehen. Kann ich mich jetzt noch in die ­Pensionskasse einkaufen?»

Im Prinzip ja, aber das wäre ein schlechtes ­Geschäft. In Ihrem Fall gilt die so­genannte Kapitalbezugssperre. Das heisst: Ein­käufe in die Pensionskasse sollten innerhalb der folgenden drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Denn sonst streicht das Steueramt den früher gewährten Steuerabzug für den Einkauf.

Wenn Sie sich also mit 63 noch in die Pensions­kasse einkaufen, so können Sie diesen Einkauf nur dann bei den Steuern abziehen, wenn Sie später von der Pensionskasse die Rente nehmen. 

Die gleiche Sperre gilt ­übrigens, wenn Sie von der Pensionskasse Geld vor­beziehen für den Kauf eines Eigenheims. Auch hier müssen Sie drei Jahre ­warten – sonst ist der ­Steuervorteil weg.

Einzige Ausnahme: Bei einer Scheidung wird das Pensionskassenvermögen geteilt. Wer sich dann wieder einkauft, um so die ­entstandene Lücke zu füllen, darf auch innerhalb von drei Jahren wieder Pensionskassengeld bar beziehen.

30.10.2018

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