Ist die Rückforderung zulässig?

Ich beziehe seit mehreren Jahren Ergänzungs­leistungen zur AHV. Nun verlangt die AHV-Stelle von mir Geld zurück. Sie sagt, man habe mir irrtümlich zu hohe Leistungen ausbezahlt. Meine Einnahmen und Ausgaben habe ich aber immer korrekt angegeben. Bin ich trotzdem zur Rück­zahlung verpflichtet?

Ja. Für die Pflicht zur Rückerstattung spielt es ­keine Rolle, wer die zu ­hohen Zahlungen verschuldete. Auch ein Fehler der AHV-Verwaltung entbindet nicht von der Pflicht zur Rückerstattung.

Ausnahme: Die Rück­zahlung hat für Sie eine grosse Härte zur Folge. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Denn dann fehlen Ihnen die Mittel zur Begleichung dieser Rückforderung.

Auf ein schriftliches ­Gesuch hin prüft die ­Stelle für Ergänzungsleistungen, ob die Rückerstattung für Sie eine zu grosse Härte ­bedeuten würde. Ein solches Erlassgesuch sollte ­innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werden.

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07.09.2016

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