Ist die festgelegte Entschädigung im Vorsorgeauftrag verbindlich?

«Ich möchte einen Vorsorgeauftrag verfassen. Im Falle meiner Urteilsunfähigkeit soll meine Tochter mich in meinen persönlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten. Es ist mir ein Anliegen, dass sie dafür anständig vergütet wird. Muss die Erwachsenenschutzbehörde bei der Prüfung des Vorsorgeauftrags die von mir festgelegte Entschädigung akzeptieren?»

Ja. Die Erwachsenenschutzbehörde legt nur dann selbst eine Entschädigung fest, wenn der Vorsorgeauftrag dies nicht regelt und eine Entschädigung mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben gerechtfertigt ist. Enthält der Vorsorgeauftrag eine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, ist sie für die Behörde im Prinzip verbindlich. Ausnahme: Legen Sie eine zu hohe Entschädigung fest, die Ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen gefährdet, muss die Behörde diese zu Ihrem Schutz reduzieren.

26.06.2018

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