Ist die Arbeitszeit gemäss GAV massgebend?

«Ich musste in meinem Betrieb Kurzarbeit einführen. Wir unterstehen einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Dieser sieht eine durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden vor, lässt aber zu, dass im Einzelarbeitsvertrag längere Arbeitszeiten vereinbart werden. Für meine Angestellten gilt die 45-Stunden-Woche. Die Kurzarbeitsentschädigung wird jetzt aber auf der Basis einer 42-Stunden-Woche berechnet. Zu Recht?»

Ja. Die Arbeitslosenkasse zahlt maximal 80 Prozent des auf die normale Arbeitszeit entfallenden Lohns. Als normale Arbeitszeit gilt zwar grundsätzlich die vertraglich ­vereinbarte Arbeitszeit, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Ist in einem Gesamt­arbeitsvertrag eine Normalarbeitszeit ­festgelegt, gilt diese als ortsüblich. 

17.11.2020

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