Hat der Eigentümer von zwei Wohnungen ­zwei Stimmen?

Ein bisheriger Eigentümer hat in unserem Haus noch eine zweite Wohnung gekauft. Hat er ­deshalb an der nächsten Eigentümer­versammlung zwei Stimmen?

Nein. Es gilt das Kopfstimm­prinzip. Das heisst: Jeder Eigentümer hat eine Stimme – unabhängig davon, wie viele Einheiten er besitzt oder wie gross sein Anteil an Wertquoten ist. Die Wertquote gibt an, welchen Anteil eine Wohneinheit am ganzen Gebäude hat.

Nur bei Beschlüssen, die mit qualifiziertem Mehr gefasst werden, kommt es auf die Wertquoten an. Qualifiziertes Mehr bedeutet, dass nicht nur die Mehrheit der Eigentümer, sondern auch die Mehrheit der Wertquoten erforderlich ­ist. Dann hat der Eigentümer, der mehrere Einheiten besitzt, nach dem Kopfstimmprinzip zwar weiterhin nur eine Stimme, aber die Wertquoten seiner Einheiten werden zusammengezählt.

Gehört umgekehrt eine Wohneinheit mehreren Personen, dürfen zwar alle an der Versammlung teilnehmen, aber sie haben zusammen nur eine Stimme.

Das Kopfstimmprinzip gilt, solange im Reglement nichts anderes festgehalten ist. Im Reglement könnte beispielsweise stehen, dass jeder Eigentümer einer Stockwerkeigentumsein­heit eine Stimme hat. 

Das Reglement darf hingegen  keine Bestimmungen enthalten, die einzelne Stockwerkeigentümer generell vom Stimmrecht ausschliesst. 

19.10.2016

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