Haftet die Frau meines Mieters solidarisch?

«Ich vermiete eine Wohnung. Der Miet­vertrag ist mit dem Ehemann des verhei­rateten Paars geschlossen worden. Er ist mit Zinszahlungen im Rückstand. Kann ich seine Frau, die mit ihm in der Wohnung lebt, für die Ausstände belangen?»

Nein. Bei nicht gemeinsam abgeschlossenen Verträgen haftet der Ehegatte laut Gesetz nur für die laufenden Bedürfnisse der Familie solidarisch – etwa für Nahrungsmittel, Kleidung oder Krankenkassenprämien. Die Miete einer Wohnung gehört nicht mehr zu diesen Alltagsgeschäften. Da die Ehefrau Ihres Mieters den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet hat, haftet sie also nicht solidarisch für den Mietzins. Sie können dem Mieter schriftlich eine mindestens 30-tägige Frist ansetzen und ihm androhen, dass Sie bei unbenütztem Ablauf der Frist kündigen werden. Dieses Schreiben muss separat auch der Frau des Mieters zugestellt werden. Zahlt der Mieter dann noch immer nicht, können Sie ihm mit einer Frist von 30 Tagen auf das nächste Monatsende kündigen und für die ausstehenden Mietzinse die Betreibung einleiten. Für die Kündigung müssen Sie das amtliche Formular verwenden. Die Kündigung muss beiden Ehegatten je separat zugestellt werden.

04.02.2020

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