Gilt das Näherbaurecht auch für den Käufer unseres Hauses?

«Wir waren vor Jahren damit einverstanden, dass unser Nachbar sein nicht bewilligungspflichtiges Gartenhaus näher als ­eigentlich erlaubt an unsere Grundstückgrenze baut. Dies haben wir damals schriftlich in einem Vertrag mit ihm festgehalten. Nun wollen wir ­unser Haus verkaufen und fanden auch bereits ­einen Käufer. Dieser stört sich jedoch am Gartenhaus. Ist er an den Vertrag gebunden?»

Nein. Der Vertrag wurde zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn geschlossen. Deshalb sind nur Sie daran gebunden, nicht ein allfälliger Käufer Ihrer Liegenschaft. Dieser kann deshalb vom Nachbarn verlangen, dass das Gartenhaus versetzt wird.

Ein sogenanntes Näherbaurecht gilt nur dann auch für zukünftige Eigentümer, wenn ein gültiger Dienstbarkeitsvertrag vorliegt. Das ist bei Ihnen nicht der Fall, weil der Vertrag weder notariell beurkundet noch im Grundbuch eingetragen wurde.

12.01.2021

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