Erhalte ich einen Lohnzuschlag für Arbeit am Abend?

«Ich muss regelmässig bis neun oder zehn Uhr am Abend arbeiten. Muss mich der ­Arbeitgeber dafür zusätzlich entschädigen?»

Nein. Abendarbeit ist nicht zuschlagspflichtig. Einen Zuschlag gibt es nur für Nachtarbeit – die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Zu unterscheiden sind vorüber­gehende und dauernde  Nachtarbeit – je nachdem, ob jemand we­niger als 25 oder mindestens 25 Nächte pro Jahr ­arbeitet. Bei nur vor­übergehender Nachtarbeit beträgt der Lohnzuschlag mindestens 25 Prozent. Bei regelmäs­siger Nacht­arbeit ist zwar kein Zuschlag geschuldet. Für 10 Prozent der Nachtarbeitszeit gibt es dann aber grundsätzlich ­zusätzliche Freizeit.

23.05.2018

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