Darf sich die Behörde trotz Vorsorgeauftrag einmischen?

«Ich habe einen Vorsorgeauftrag verfasst. So wollte ich verhindern, dass sich die ­Behörden in meine Angelegenheiten ­ein­mischen, falls ich urteilsunfähig ­werde. Nun höre ich, dass die Erwachsenenschutzbehörde offenbar trotzdem etwas zu ­sagen hat. Stimmt das?»

Ja. Sobald die Behörde ­davon erfährt, dass Sie urteils­unfähig geworden sind, klärt sie ab, ob ein Vor­sorgeauftrag vorliegt. Dann prüft sie insbeson­dere, ob er ­gültig errichtet wurde, ob Sie tatsächlich nicht urteilsfähig sind – und ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Erst dann darf die Behörde den Vorsorgeauftrag für wirksam er­klären, und die beauftragte Person kann Sie vertreten. Mit einer Ausnahme: Aus­serordentliche Geschäfte – etwa den Verkauf Ihres Hauses – darf die beauftragte Person nur dann ohne Zustimmung der Behörde ausführen, wenn sie im Vorsorge­auftrag ausdrücklich dazu er­mächtigt wurde.

23.05.2018

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