Braucht es meine Zustimmung?

«Mein Mann möchte für die Schulden eines ­Bekannten bürgen. Ich bin damit nicht einverstanden. Kann ich die Bürgschaft verhindern?»

Ja. Verheiratete, die nicht gerichtlich getrennt sind, können eine Bürgschaft nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten eingehen. Verweigern Sie Ihrem Mann die Zu­stimmung, kann er sich nicht gültig als Bürgen verpflichten. Mit einer Bürgschaft wird schriftlich ­erklärt, für eine Schuld ­einer anderen Person aufzukommen.

17.09.2019

Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie

Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.

Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole: