Arbeitsunfähig: Zahlt die Unfallversicherung?

«Mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit eingeführt. Kürzlich hatte ich einen Unfall, jetzt bin ich arbeitsunfähig. Gemäss meinem Arbeitsvertrag habe ich bei Unfall den vollen Lohn zugut: 80 Prozent von der Unfallversicherung und 20 Prozent vom Arbeitgeber. Habe ich trotz Kurzarbeit Anspruch auf den vollen Lohn?»

Ja. Angestellte auf Kurzarbeit erhalten für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig sind. Deshalb ­schuldet der Betrieb die Leistungen gemäss Vertrag: Sie haben also Anspruch auf das Taggeld der betrieblichen Unfallversicherung zuzüglich der Differenz zum vollen Lohn.

23.06.2020

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